Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
1. Juli 2022
1. Juli 2022
>
Version
31. Oktober 2024
31. Oktober 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
- 2.
- bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
- 3.
- bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
- a)
- auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
- b)
- auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.
Fachbeiträge • 8
- 1. Frühere strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der AnspruchseinbürgerungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Mai 2012
- 2. Verfahrensinformation zu 5 C 1.11Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 5 C 33.05, Urteil vom 29. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 5 C 1.11, Urteil vom 20. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Bundeszentralregister: Was steht drin, wann wird gelöscht?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. November 2023
- 6. Auskunft aus dem BundeszentralregisterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. Juni 2013
- 7. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va