(1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu ergreifen.
(2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben. Die Unternehmensleitung hat die Grundsatzerklärung abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:
- 1.
- die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10 nachkommt,
- 2.
- die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und
- 3.
- die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Festlegung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.
(3) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern, insbesondere:
- 1.
- die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen,
- 2.
- die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken verhindert oder minimiert werden,
- 3.
- die Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen,
- 4.
- die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.
(4) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:
- 1.
- die Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers,
- 2.
- die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
- 3.
- die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
- 4.
- die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.
(5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.
Fachbeiträge • 47
- 1. Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf ITEingeschränkter ZugriffBcaruso · www.tcilaw.de · 27. Juni 2023
- 2. In 14 Monaten gilt das Lieferkettengesetz - Jetzt Vorbereitungen starten, auch im Mittelstand!Eingeschränkter ZugriffTim Blanke · www.buse.de · 9. November 2021
- 3. Das neue SorgfaltspflichtengesetzEingeschränkter Zugriffwww.betriebsrat.com · 17. Oktober 2022
- 4. Nachhaltigkeit in der WirtschaftsprüfungEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 9. Dezember 2022
- 5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Weitere Internationalisierung interner UntersuchungenEingeschränkter Zugriffwww.ags-legal.de · 10. März 2023
- 6. GrundsatzerklärungEingeschränkter Zugriffwww.depenbrock.de · 1. März 2024
- 7. Lieferkettengesetz - Trau schau wemEingeschränkter Zugriffwww.bdp-team.de · 12. April 2023
- 8. Mandanteninformation LieferkettensorgfaltspflichtengesetzEingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 17. März 2022
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 20/12715 - Kleine Anfrage: Aktueller Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - August 2024Bundestag Drucksachen · 4. September 2024
- 2. 20/12787 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 3. 20/9121 - Kleine Anfrage: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Auswirkungen des bürokratischen Mehraufwandes auf deutsche UnternehmenBundestag Drucksachen · 7. November 2023
- 4. 20/11820 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/10283, 20/11817 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 12. Juni 2024
- 5. 20/10523 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10328 - Bürokratieabbau in der Arbeitsmarkt- und SozialpolitikBundestag Drucksachen · 1. März 2024
- 6. 20/13245 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12715 - Aktueller Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - August 2024Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 7. 20/9719 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9121 - Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die Auswirkungen des bürokratischen Mehraufwandes auf deutsche UnternehmenBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2023
- 8. 21/8080 - Unterrichtung: Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität: Implementation als Kernaufgabe von UmweltpolitikBundestag Drucksachen · 14. September 2026