(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
- 7.
- entgegen
- a)
- § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
- b)
- § 9 Absatz 3 Nummer 3ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,
- 9.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
- 10.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,
- 11.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
- 12.
- entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1
- a)
- Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8
- b)
- Nummer 6 und 7 Buchstabe a
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
- 3.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie aller Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Personenvereinigungen als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.
(4) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Bei der Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung sind die Umstände, insoweit sie für und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit trifft,
- 2.
- die Beweggründe und Ziele des Täters der Ordnungswidrigkeit,
- 3.
- Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrigkeit,
- 4.
- Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbesondere die Anzahl der Täter und deren Position in der juristischen Person oder Personenvereinigung,
- 5.
- die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,
- 6.
- vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,
- 7.
- das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,
- 8.
- die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder Personenvereinigung getroffen haben.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3.
Fachbeiträge • 350
- 1. Weihnachtsmann zwischen LichterEingeschränkter ZugriffAndreas Zöllner · www.lto.de · 23. Dezember 2022
- 2. § 24 BußgeldvorschriftenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2021
- 3. Regierungsentwurf zur Novelle des LieferkettensorgfaltspflichtengesetzesEingeschränkter ZugriffYvonne Hundsdörfer · www.ebnerstolz.de · 12. September 2025
- 4. Pläne der Bundesregierung zum LkSG: Echte Entlastung oder Symbolpolitik?Eingeschränkter ZugriffChristine Diener · www.ebnerstolz.de · 25. Juni 2025
- 5. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Weitere Internationalisierung interner UntersuchungenEingeschränkter Zugriffwww.ags-legal.de · 10. März 2023
- 6. Mandanteninformation LieferkettensorgfaltspflichtengesetzEingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 17. März 2022
- 7. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)Eingeschränkter Zugriffwww.dr-buchert.de · 14. Dezember 2025
- 8. Drahtseilakt LieferketteEingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 6. Juni 2024
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 21/8278 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der UmweltBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 19/28649 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in LieferkettenBundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 3. 19/30505 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28649, 19/29592 - Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten b) zu dem Antrag der Abgeordneten Michel Brandt, Eva-Maria Schreiber, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/29279 - Sorgfaltspflichtengesetz grundlegend nachbessern - Menschenrechte in Lieferketten wirksam schützenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 4. 20/280 - Unterrichtung: Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland im Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021Bundestag Drucksachen · 23. Dezember 2021
- 5. 19/30544 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/28649, 19/29592, 19/30505 - Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in LieferkettenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 6. 20/9063 - Kleine Anfrage: Stand der Umsetzung des LieferkettensorgfaltspflichtengesetzesBundestag Drucksachen · 2. November 2023
- 7. 20/12715 - Kleine Anfrage: Aktueller Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - August 2024Bundestag Drucksachen · 4. September 2024
- 8. 20/13245 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12715 - Aktueller Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - August 2024Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024