(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
Fachbeiträge • 22
- 1. BVerwG 2 C 31.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 14.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 C 35.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 C 30.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 C 36.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 C 24.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 22.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 C 21.11, Urteil vom 26. Juli 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de