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§ 2
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  1. MsbLärmSchV

§ 1 MsbLärmSchV - Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen.

(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn

1.
ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine oder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich erweitert wird oder
2.
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.
Weitere Inhalte
  • ArbG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2026 - 30 Ca 839/26
  • VGH Bayern, Urteil vom 13.05.2022 - 8 N 19/2038
  • § 40 AwSV - Anzeigepflicht
  • § 139 FlurbG
  • § 4 ImmoWertV - Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer
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