(1) Tritt die zu prüfende Person von einer Modulprüfung zurück, so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht.
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Person an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Modulprüfung oder Teilen derselben nicht unterzieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die Prüfungsstelle entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Bei behaupteter Krankheit soll die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Modulprüfung oder der noch nicht erledigten mündlichen Modulprüfung erneut zu laden.
(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/12787 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 20/12830 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12620 - Maßnahmen für den Bürokratieabbau in DeutschlandBundestag Drucksachen · 5. September 2024
- 3. 21/1857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten FassungBundestag Drucksachen · 29. September 2025