(1) Die an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden im Anschluss an eine mündliche Modulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde.
(2) Die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission ist der geprüften Person im Anschluss an die mündliche Modulprüfung bekannt zu geben. Sie erhält bei bestandener Modulprüfung hierüber eine Bescheinigung.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind.
(4) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Führung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung Bezug nimmt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/12787 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von UnternehmenBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 21/1857 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten FassungBundestag Drucksachen · 29. September 2025