Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2025
1. Januar 2025
>
Version
10. Februar 2025
10. Februar 2025
(1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
- 1.
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
- 2.
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
- 3.
- im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nicht versteigern, wenn
- 1.
- die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
- 2.
- das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht, soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich um einen Versteigerungsort im Sinne des § 383 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.
Fachbeiträge • 4
- 1. BAG, Urteil v. 23.04.2013Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. April 2013
- 2. BAG, Urteil v. 18.02.2014Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Februar 2014
- 3. OLG München, Urteil vom 3. April 2003, AZ.: 29 U 5461/02Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. OLG München, Urteil vom 3. April 2003, AZ.: 29 U 5461/02Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/11306 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024