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1. Januar 2025
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10. Februar 2025
10. Februar 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
- 1.
- Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
- 2.
- die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
- 3.
- die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
- 4.
- die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
- 5.
- den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
- 6.
- Angaben darüber,
- a)
- wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
- b)
- ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
- c)
- ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.