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15. November 2022
15. November 2022
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18. Februar 2026
18. Februar 2026
(1) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbesondere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:
- 1.
- Anforderungen an
- a)
- die Beschaffenheit von Produkten,
- b)
- das Inverkehrbringen von Produkten oder das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt,
- c)
- das Ausstellen von Produkten,
- d)
- die erstmalige Verwendung von Produkten,
- e)
- die Kennzeichnung von Produkten,
- f)
- Konformitätsbewertungsstellen,
- 2.
- produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und
- 3.
- Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung und das Verbot der Bereitstellung sowie des Inverkehrbringens von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Fachbeiträge • 9
- 1. Direct to Consumer - D2C: Das ist rechtlich wichtigEingeschränkter ZugriffGastbeitrag Von: Sabine Heukrodt-Bauer - Bette Westenberger Brink · www.res-media.net · 11. März 2021
- 2. Aktuelle Entwicklungen im ProduktrechtEingeschränkter ZugriffDr. Jens Nusser · www.fn.legal · 22. Februar 2022
- 3. Markenrecht Internetrecht VertragsrechtEingeschränkter Zugriffwww.zdarsky-wirtschaftsrecht.de · 18. November 2016
- 4. Deo-Spray ohne Warnhinweise = Verstoß gg. AerosolpackungsverordnungEingeschränkter ZugriffFelix Barth · www.it-recht-kanzlei.de · 16. Januar 2019
- 5. ProduktsicherheitEingeschränkter ZugriffDominik Görtz · www.goertz-legal.de · 10. Juli 2018
- 6. Kennzeichen? Rechtsanwalt Ferner!Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. November 2023
- 7. Kennzeichen? Rechtsanwalt Ferner!Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. November 2023
- 8. Wettbewerbsrecht: ProduktsicherheitsgesetzEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 15. Mai 2016
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/5456 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 1. November 2018
- 2. 19/2790 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Robotik und assistive Neurotechnologien in der Pflege - gesellschaftliche HerausforderungenBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 3. 19/900 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und ErlaubnisverordnungBundestag Drucksachen · 26. Februar 2018
- 4. 20/4975 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2021Bundestag Drucksachen · 15. Dezember 2022
- 5. 20/2200 - Bericht: Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2021Bundestag Drucksachen · 22. Juni 2022
- 6. 19/28406 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen AnlagenBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 7. 20/14145 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2024
- 8. 20/12716 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 4. September 2024