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§ 1§ 3
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  1. BVDVV

§ 2 BVDVV - Impfungen

(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion

1.
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
2.
verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.

(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe

1.
der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
2.
des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
3.
des verwendeten Impfstoffes
einzutragen.
Weitere Inhalte
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  • VG Minden, Urteil vom 23.01.2026 - 8 K 31/24
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  • LG München I, Beschluss vom 03.03.2023 - 37 O 6688/22
  • VG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 26 K 6089/22
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  • § 60 SchRegO
  • § 2 KHKapSurV - Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten
  • § 7 NSGSylV - Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
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