Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
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30. August 2002
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30. Juli 2016
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16. März 2017
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22. Januar 2021
22. Januar 2021
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
- 1.
- den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
- 2.
- den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
- 3.
- den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
- 4.
- einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 5.
- Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1.
- bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
- 2.
- der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
Fußnote
(+++ § 20 Abs. 1: IdF d. Art. 6 Nr. 1, d. in Berlin gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 5 keine Anwendung findet, G v. 25.6.1968 I 741 mWv 1.8.1968 u. Satz 1 idF d. Art. 80 Nr. 2 Buchst. a G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 +++)
(+++ § 20 Abs. 3: IdF d. Art. 6 Nr. 1, d. in Berlin gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 5 keine Anwendung findet, G v. 25.6.1968 I 741 mWv 1.8.1968 +++)
§ 20 Abs. 1 Nr. 1: Mit GG (100-1) vereinbar, soweit hiernach bestraft wird, wer im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot aufrechterhält, BVerfGE v. 15.6.1989 (2 BvL 4/87)
Fachbeiträge • 91
- 1. GFF unterstützt Revision: Geflüchteter verurteilt, weil er einen Deutsche Welle-Artikel auf Facebook geteilt hatEingeschränkter Zugriffwww.freiheitsrechte.org · 5. November 2019
- 2. IS-Werbung ist keine strafbare TerrorpropagandaEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 26. September 2026
- 3. Islamischer Staat - und das Verbreiten von PropagandamittelnEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. September 2026
- 4. BGH, Beschluss v. 11.06.2002Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. Juni 2002
- 5. Juli 2015 - Milosevic - Fachanwalt für StrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.milosevic.de · 28. Juli 2015
- 6. Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen „Chapters“ angebracht sind, ist nicht strafbar – Milosevic – Fachanwalt für StrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.milosevic.de · 9. Juli 2015
- 7. BGH zum Tragen von "Rocker-Kutten"Eingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 9. Juli 2015
- 8. Aktuelle UrteileEingeschränkter Zugriffwww.milosevic.de · 28. Juli 2015
Öffentliche Quellen • 39
- 1. 19/5241 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4514 - Maßnahmen bezüglich nach Deutschland zurückgekehrter freiwilliger Kämpferinnen und Kämpfer gegen den ISBundestag Drucksachen · 24. Oktober 2018
- 2. 18/11227 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015)Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2017
- 3. 19/6684 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6292 - Islamistischer Terrorismus in DeutschlandBundestag Drucksachen · 21. Dezember 2018
- 4. 19/370 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Januar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. Januar 2018
- 5. 18/12660 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12437 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Frage der inneren Sicherheit 2017Bundestag Drucksachen · 6. Juni 2017
- 6. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 7. 19/6511 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Dezember 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2018
- 8. 19/163 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016)Bundestag Drucksachen · 5. Dezember 2017