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1. Januar 2002
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22. Januar 2021
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
- 1.
- die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
- 2.
- den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
- 3.
- Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
- 4.
- Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
- 5.
- Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.
Fachbeiträge • 8
- 1. BVerwG 6 VR 3.08, Beschluss vom 14. Mai 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 A 7.08, Beschluss vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 VR 4.08, Beschluss vom 14. Mai 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 A 6.08, Beschluss vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 A 5.08, Urteil vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 6 VR 10.02Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 VR 10.02, Beschluss vom 16. Juli 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 A 10.02, Urteil vom 03. Dezember 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de