(1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin. Gegenstand dieser Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist, insbesondere,
- 1.
- ob die Auswahl der Planbetroffenen und die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen den Anforderungen der §§ 8 und 9 entspricht,
- 2.
- welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforderung, eine Absonderungsanwartschaft oder ein Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht gewährt oder
- 3.
- ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.
(2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen.
(3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig ist.
Fachbeiträge • 7
- 1. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 2. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 3. Der Stabilisierungs- und RestrukturierungsrahmenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 8. Januar 2021
- 4. Was kann das Gesetz und was nicht?Eingeschränkter ZugriffBettina Fey · www.buchalik-broemmekamp.de · 14. Juni 2022
- 5. Empfehlungen zum Insolvenzrecht – Ermittlung der drohenden ZahlungsunfähigkeitEingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 22. Januar 2024
- 6. #10/20Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 2. Oktober 2020
- 7. Sanierung nach dem StaRUG: Die Rolle des RestrukturierungsbeauftragtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 6. Dezember 2021
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/2653 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1738 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/2246 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022