(1) In besonderen Fällen können Stundensätze als Grundlage für das Honorar festgesetzt werden, welche die Höchstbeträge des § 81 Absatz 3 übersteigen, insbesondere, wenn
- 1.
- alle voraussichtlichen Auslagenschuldner zustimmen,
- 2.
- sich ansonsten keine geeignete Person zur Übernahme des Amtes bereit erklärt oder
- 3.
- die dem Restrukturierungsbeauftragten übertragenen Aufgaben unter den besonderen Umständen der Restrukturierungssache den Aufgaben nahekommen, die einem Sachwalter in einem in Eigenverwaltung geführten Insolvenzverfahren übertragen sind, insbesondere, weil eine allgemeine Stabilisierungsanordnung ergeht oder weil in den Restrukturierungsplan mit Ausnahme der nach § 4 auszunehmenden Gläubiger alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger und an dem Schuldner beteiligten Personen einbezogen werden.
(2) Wenn der Restrukturierungsbeauftragte auf Antrag und auf Vorschlag aller voraussichtlichen Auslagenschuldner bestellt wird und der Restrukturierungsbeauftragte und sämtliche Auslagenschuldner eine Vereinbarung über die Vergütung vorlegen, hat das Gericht diese Vereinbarung der Bemessung der Vergütung zugrunde zu legen, wenn die Vereinbarung nicht zu einer unangemessenen Vergütung führt.
Fußnote
(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 98 Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 4
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- 2. Stellungnahme von Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 2Eingeschränkter Zugriffwww.vid.de · 23. November 2020
- 3. Legal Update: Gesetz zum Sanierungs- und InsolvenzrechtEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 4. Sanierung nach dem StaRUG: Die Rolle des RestrukturierungsbeauftragtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 6. Dezember 2021