(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Designkonzepte entwickeln und erstellen“ mit 50 Prozent, - 2.
„Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ mit 20 Prozent, - 3.
sowie„Medien produzieren“ mit 20 Prozent - 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Fachbeiträge • 2
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024