(1) Personalverlagerungen aus anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen in die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern sind unzulässig, wenn
- 1.
- sich die Anzahl der Pflegefachkräfte, in Vollkräften gerechnet, in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung im Vergleich zum Vorjahr im Jahresdurchschnitt um mehr als 3 Prozent reduziert hat und
- 2.
- sich in den anderen Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung zugleich das Verhältnis von Pflegekräften, in Vollkräften gerechnet, zu Belegungstagen um mehr als 3 Prozent reduziert hat.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt jährlich zum 30. Juni fest, ob in einem Krankenhaus mit pflegesensitiven Bereichen unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 stattgefunden haben. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem betroffenen Krankenhaus das Ergebnis der Feststellung nach Satz 1. Das betroffene Krankenhaus hat das ihm übermittelte Ergebnis an die jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes weiterzuleiten.
(3) Sind für ein Krankenhaus unzulässige Personalverlagerungen gemäß Absatz 1 festgestellt worden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die das Krankenhaus zur Vermeidung von Personalverlagerungen zu ergreifen hat.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/24261 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. November 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. November 2020
- 2. 20/10810 - Unterrichtung: Bericht des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die Auswirkungen der Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in KrankenhäusernBundestag Drucksachen · 22. März 2024
- 3. 21/5870 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5572 - Transparenz von Fehlanreizen der Pflegebudgets im KrankenhauswesenBundestag Drucksachen · 8. Mai 2026