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§ 6§ 8
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  1. TPG-OrganV

§ 7 TPG-OrganV - Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen

(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
2.
Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
3.
Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
4.
empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.

(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.

Weitere Inhalte
  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer München, Entscheidung vom 09.02.2024 - ACT_459771/23
  • BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 69/21
  • OVG Sachsen, Urteil vom 04.06.2026 - 1 A 118/23
  • OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2025 - 5 U 59/23
  • VG Arnsberg, Urteil vom 16.11.2021 - 4 K 576/20
  • VG Berlin, Beschluss vom 15.12.2023 - 12 L 384/23
  • § 42a SGB 12 - Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • § 15 HIVHG - Anspruchsberechtigte Personen
  • § 17 BGleiG - Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
  • § 22 KaffeeStG - Steueraufsicht
  • § 1 PFAV - Erläuterungsbericht
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