DoctrineDoctrine
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. Münz20EuroBek 2019-08-07/3

§ Münz20EuroBek 2019-08-07/3

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema „100 Jahre Bauhaus“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Die Münze würdigt die Gründung des Bauhauses durch Walter Gropius am 1. April 1919.

Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanzqualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze (Prägezeichen J).

Die Münze wird ab dem 14. März 2019 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.

Die Darstellung auf der Bildseite führt in eine ereignisreiche und spannungsvolle Welt des Bauhauses. Sie umfasst sämtliche Bereiche der künstlerischen Gestaltung, die das Bauhaus zu einem Gesamtkunstwerk vereinigen wollte. Die Münze gerät durch diese inhaltliche Vielschichtigkeit zu einer Erlebniswelt im Miniaturformat, die den Betrachter durch 100 Jahre Bauhaus begleitet.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hamburgischen Münze, die Jahreszahl 2019 sowie die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite der Münze ist zusätzlich die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

„DIE WELT NEU DENKEN ▲ ■ ●“.

Der Entwurf stammt von dem Künstler Bastian Prillwitz aus Berlin.

Weitere Inhalte
  • FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2025 - 4 V 1436/25
  • AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2022 - 1 AGH 9/22
  • LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2022 - L 2 AS 256/21
  • VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2023 - 39 L 458/23
  • FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2022 - 1 K 126/20
  • § 3b StFG - Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden