(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
- 1.
- ein Mitglied der Gruppe tötet,
- 2.
- einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
- 3.
- die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
- 4.
- Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
- 5.
- ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
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