Der Betreiber einer Anlage, die
- 1.
- nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/13585 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)Bundestag Drucksachen · 4. November 2024