(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
- die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
- 2.
- das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
- 3.
- das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 4.
- die Kindesherausgabe oder
- 5.
- die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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