(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. Das Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird.
(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln.
(3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
Fachbeiträge • 3
- 1. AGS 07/2024, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RVG ... / 1. Einführung einer Gerichtsgebühr bei der Erteilung von Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 ZPOEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Juli 2024
- 2. Gegenstandswert einer sofortigen Beschwerde gegen OrdnungsgeldEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. Mai 2025
- 3. Gegenstandswert einer sofortigen Beschwerde gegen OrdnungsgeldEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. Mai 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/14768 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Renata Alt, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 20/14259 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und BetreuernBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025
- 2. 21/4082 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im GewaltschutzgesetzBundestag Drucksachen · 11. Februar 2026