(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 5 000 Euro.
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Fachbeiträge • 13
- 1. Nutzungsentschädigung unter geschiedenen EheleutenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. März 2013
- 2. Nutzungsentschädigung unter geschiedenen EheleutenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. März 2013
- 3. Streitwert 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Juli 2014
- 4. KostBRÄG 2025 - Die überfällige Gebührenanpassung kommt!Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 21. März 2025
- 5. RVG - KostBRÄG 2025: Was ändert sich zum 1. Juni 2025?Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 28. Mai 2025
- 6. RVG-Anpassung: Referentenentwurf ist daEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 10. Juli 2024
- 7. RVG-Anpassung: Referentenentwurf ist daEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 10. Juli 2024
- 8. RVG - KostBRÄG 2025: Was ändert sich zum 1. Juni 2025?Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 28. Mai 2025