(1) Gefährdet eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger, so kann die Gesellschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Nach der Auflösung findet die Abwicklung nach den §§ 264 bis 273 statt. Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem wichtigen Grund kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen.
Fachbeiträge • 2
- 1. WirtschaftsstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.bbr.legal · 26. August 2021
- 2. WirtschaftsstrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.bbr.legal · 26. August 2021
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/7983 - Antrag: Deutschland braucht ein UnternehmensstrafrechtBundestag Drucksachen · 21. Februar 2019
- 2. 19/28173 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 3. 20/7625 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6824 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 4. 20/6824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 16. Mai 2023
- 5. 20/8726 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2023