(1) Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht auch der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dem Abschlußprüfer vorzulegen. Er hat zu prüfen, ob
- 1.
- die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
- 2.
- bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme bekannt waren, die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war; soweit sie dies war, ob die Nachteile ausgeglichen worden sind,
- 3.
- bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
(2) Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Stellt er bei der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen fest, daß dieser Bericht unvollständig ist, so hat er auch hierüber zu berichten. Der Abschlußprüfer hat seinen Bericht zu unterzeichnen und dem Aufsichtsrat vorzulegen; dem Vorstand ist vor der Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu bestätigen:
- Nach meiner/unserer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung bestätige ich/bestätigen wir, daß
- 1.
- die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
- 2.
- bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch war oder Nachteile ausgeglichen worden sind,
- 3.
- bei den im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den Vorstand sprechen.
(4) Sind Einwendungen zu erheben oder hat der Abschlußprüfer festgestellt, daß der Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unvollständig ist, so hat er die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Hat der Vorstand selbst erklärt, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind, so ist dies in dem Vermerk anzugeben und der Vermerk auf die übrigen Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen zu beschränken.
(5) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Geschäftsführer wegen Strafbefehl ungeeignet?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh · www.recht-hilfreich.de · 18. April 2019
- 2. Das Recht der GmbHEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Pia Löffler · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 19. Dezember 2015
- 3. Persönliche Voraussetzungen des GeschäftsführersEingeschränkter ZugriffDomscheit Partner · www.domscheit-partner.de · 9. September 2013
- 4. Prüfungspflicht und Haftungsrisiken AGEingeschränkter ZugriffTobias Faller · www.kfk-partner.de · 22. Juli 2026
- 5. ETL RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffEtl Rechtsanwälte · www.etl-rechtsanwaelte.de · 15. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/9739 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 2. 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022