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1. September 2009
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31. Dezember 2015
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27. Juli 2022
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15. Dezember 2023
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31. Dezember 2024
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(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.
(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch
- 1.
- die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, wobei Mehrstimmrechtsaktien gesondert unter Angabe der auf sie entfallenden Stimmenzahl anzugeben sind,
- 2.
- den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
- 3.
- die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Fachbeiträge • 74
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 37 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 28. Februar 2008
- 2. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 36 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 16. März 2009
- 3. Beurkundung im Recht der GmbH und der AGEingeschränkter ZugriffM.Grossmann · www.seitzpartner.de · 12. Dezember 2024
- 4. Hauptversammlung / HauptversammlungsbeschlüsseEingeschränkter Zugriffwww.anwaltskanzlei-lankau.de · 17. November 2022
- 5. Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters bei der GmbHEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 13. November 2022
- 6. Der Gesellschafterstreit (Teil 3) - Vor GerichtEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 11. Dezember 2025
- 7. Virtuelle Hauptversammlung soll dauerhaft ermöglicht werdenEingeschränkter Zugriffwww.roser-group.de · 3. März 2022
- 8. Die virtuelle Hauptversammlung - erste Erfahrungen und TrendsEingeschränkter ZugriffSonja · www.honert.de · 30. Juni 2020
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/9739 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 2. 20/1738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 3. 20/8385 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8199 - Aktionärsdemokratie im Rahmen virtueller HauptversammlungenBundestag Drucksachen · 18. September 2023
- 4. 20/8292 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 11. September 2023
- 5. 21/2507 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)Bundestag Drucksachen · 3. November 2025
- 6. 20/14513 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)Bundestag Drucksachen · 15. Januar 2025