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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über den Gang der Hauptversammlung unter Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.
(2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch
- 1.
- die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, wobei Mehrstimmrechtsaktien gesondert unter Angabe der auf sie entfallenden Stimmenzahl anzugeben sind,
- 2.
- den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital,
- 3.
- die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
(3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
(4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Fachbeiträge • 45
- 1. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 31. August 2007
- 2. Berliner SozialrechtEingeschränkter Zugriffwww.berlin.de · 31. August 2007
- 3. HauptversammlungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Oktober 2025
- 4. Hauptversammlungsprotokoll und HauptversammlungsbeschlüsseEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Februar 2009
- 5. Legal Update: Einführung einer virtuellen HauptversammlungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. Hauptversammlung Beurkundung AG Notar DarmstadtEingeschränkter ZugriffMoog Partnerschaftsgesellschaft Mbb · www.moogpartner.de
- 7. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von AktiengesellschaftenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de