(1) Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest. Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung.
(2) Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Hauptversammlung darf bei der Feststellung des Jahresabschlusses nur die Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die nach Gesetz oder Satzung einzustellen sind.
(3) Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlußprüfer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geprüften Jahresabschluß, so werden vor der erneuten Prüfung nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs von der Hauptversammlung gefaßte Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist. Sie werden nichtig, wenn nicht binnen zwei Wochen seit der Beschlußfassung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird.
Fachbeiträge • 8
- 1. § 173 Feststellung durch die HauptversammlungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. Februar 2026
- 2. Deutsche TelekomEingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 31. August 2026
- 3. Deutsche TelekomEingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 31. August 2026
- 4. Deutsche TelekomEingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 31. August 2026
- 5. Deutsche TelekomEingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 31. August 2026
- 6. Deutsche TelekomEingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 31. August 2026
- 7. Aktiengesellschaft (AG)Eingeschränkter ZugriffWww.Facebook.Com · www.k1.de · 24. Februar 2019
- 8. Beschlüsse in der Aufsichtsrat-BilanzsitzungEingeschränkter Zugriffwww.curacon.de · 24. April 2026
Öffentliche Quellen • 12
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- 2. 10/4551 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)Bundestag Drucksachen · 12. Dezember 1985
- 3. 10/3440 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des GesellschaftsrechtsBundestag Drucksachen · 3. Juni 1985
- 4. 11/7817 - Unterrichtung: Erläuterungen zu den Anlagen zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 - Einigungsvertrag -Bundestag Drucksachen · 10. September 1990
- 5. 14/9079 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8769- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2002
- 6. 14/7515 - Unterrichtung: Bericht der Regierungskommission Corporate Governance "Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts"Bundestag Drucksachen · 14. August 2001
- 7. 14/8769 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)Bundestag Drucksachen · 11. April 2002
- 8. 15/3405 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2004