Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.
(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.
Fachbeiträge • 46
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. BVerwG 7 C 61.02, Urteil vom 11. März 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. AbwicklungsverfahrenEingeschränkter ZugriffDr. Johannes Scheller · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. Mit Löschung einer Ltd. im englischen Handelsregister endet die Vertretungsbefugnis des bisherigen VertretersEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 17. Juni 2011
- 6. GmbHEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Jochem Reichert · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. November 2021
- 7. LimitedEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. ProzessfähigkeitEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/