Version
29. Dezember 2006
29. Dezember 2006
>
Version
29. Mai 2009
29. Mai 2009
>
Version
5. August 2009
5. August 2009
>
Version
17. Juni 2016
17. Juni 2016
>
Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
31. Januar 2023
31. Januar 2023
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
- 1.
- bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,
- 2.
- gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,
- 3.
- gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder
- 4.
- in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.
(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.
Fachbeiträge • 11
- 1. Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates 2011Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Update zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 3. Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die Bestellung von Sibylle Wankel als Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler AGEingeschränkter ZugriffOberlandesgericht Stuttgart · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
- 4. # 26/08Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 8. Oktober 2008
- 5. Deutscher Corporate Governance Kodex 2022Eingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Februar 2024
- 6. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.09.2014 - 20 W 148/14Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 8. September 2014
- 7. Verlag Dr. Otto SchmidtEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe Und Dr. Gero Lingen · https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Februar 2020
- 8. Entwurf für „Wirecard-Folgen“-Gesetz vorgelegtEingeschränkter ZugriffDr. Thorsten Kuthe · https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2020