Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.
(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.
(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 13
- 1. Die Telekom, ihr dritter Börsengang und die FolgenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juni 2011
- 2. Nachteilsausgleichspflicht im faktischen AktienkonzernEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Dezember 2008
- 3. WStFG: Liquiditätshilfen für größere UnternehmenEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 4. Schadensersatz 17Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. März 2009
- 5. Kündigung 11Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Februar 2009
- 6. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com
- 7. Konzerninterne Unternehmensveräußerungen im Spannungsfeld von § 311 Abs. 2 AktG und BeschlussmängelrechtEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com
- 8. BGH Urteil vom 01.12.2008 - II ZR 102/07Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Dezember 2008