(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.
Fachbeiträge • 10
- 1. Das Stimmverbot des AktionärsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. November 2024
- 2. Stimmrechtsausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers in der KG & Co. GbREingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Mai 2012
- 3. Pflichtenkollision im AufsichtsratEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 23. Mai 2017
- 4. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 15 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 9. Januar 2024
- 5. Stimmrechtsausschluss des herrschenden Unternehmens bei InteressenskonfliktEingeschränkter ZugriffFlorianduwe · www.fgvw.de · 21. Februar 2024
- 6. Rechtliche Restriktionen bei Poolvereinbarungen mit disquotalen GewinnverteilungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 21. November 2014
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- 8. Stimmrecht und Stimmverbote von Gesellschaftern und AktionärenEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/1738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 10. Mai 2022