(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
- 1.
- den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
- 2.
- die Indirektkühlung,
- 3.
- den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
- 4.
- die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.
(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.
(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.
Fachbeiträge • 2
- 1. zu den Anforderungen der RICHTLINIE (EU) 2024/3019 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (EU-Kommunalabwasserrichtlinie – KARL) -Eingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 19. Dezember 2025
- 2. BVerwG 7 B 43.11, Beschluss vom 20. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/13055 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12628 - Trockenheit in weiten Teilen DeutschlandsBundestag Drucksachen · 3. Juli 2017
- 2. 19/11795 - Unterrichtung: Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur schrittweisen Verringerung von DentalamalgamBundestag Drucksachen · 12. Juli 2019
- 3. 21/4786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über IndustrieemissionenBundestag Drucksachen · 18. März 2026