DoctrineDoctrine
§ 8§ 10
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. IVSG

§ 9 IVSG - Nationale Stelle

(1) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen nimmt folgende Aufgaben als Nationale Stelle wahr:

1.
Identifizierung und Ansprache von Dateninhabern und Datennutzern;
2.
Beratung der Dateninhaber zu den Vorgaben für die Datenbereitstellung, zu den Prozessen der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität sowie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt;
3.
Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitlinien zu Datenstandards, Mindestprofilen, Qualitätsstandards und weiteren technischen Einzelheiten hinsichtlich der Bereitstellung und der Nutzung von Daten;
4.
regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Quantität und der Qualität der bereitgestellten Daten sowie der Einhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung;
5.
Ansprache der Dateninhaber im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung und der sonstigen Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz;
6.
Sicherstellung der Abgabe von Eigenerklärungen nach § 10;
7.
regelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorgaben für die Datennutzung;
8.
Ansprache der Datennutzer im Falle der Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz;
9.
automatisierte Entgegennahme von Hinweisen der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität der bereitgestellten Daten und Weiterleitung dieser Hinweise an die betreffenden Dateninhaber;
10.
Beratung der Datennutzer zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten;
11.
Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr bei der Berichterstattung nach Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU, insbesondere in Bezug auf Einholung der erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen;
12.
Sicherstellung der Interoperabilität und Kontinuität der IVS-Dienste in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Nationalen Zugangspunkte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit weiteren Stellen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr juristischen Personen des privaten Rechts durch Beleihung die Befugnis übertragen, Aufgaben nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den Betreibern der Landessysteme regeln das Bundesministerium für Verkehr und die Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.

Weitere Inhalte
  • VG Schwerin, Beschluss vom 06.05.2025 - 1 B 1302/25
  • LSG Hessen, Urteil vom 17.03.2025 - L 9 AS 209/24
  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2026 - UPC_CFI_962/26
  • OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.06.2023 - 4 A 309/22
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2023 - VerfGH 184/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 A 1336/21
  • VG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2025 - 14 K 3443/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.05.2025 - L 8 SO 81/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2021 - 4 A 27/20
  • § 12 VDG - Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel
  • § 2 WHG - Anwendungsbereich
  • § 7 VBVG - Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
  • § 63 SAG - Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden