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§ 49§ 51
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  1. WOS

§ 50 WOS - Stimmabgabe

(1) Ist der Seebetriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23, 57), so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlagsliste abgeben. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30, 57, 58), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerber abzugeben.

(2) Die Wählerin oder der Wähler hat

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kennzeichnen und ihn in dem Wahlumschlag zu verschließen,
2.
die vorgedruckte Erklärung (§ 47 Nr. 2) unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und diese zusammen mit dem Wahlumschlag in dem Wahlbriefumschlag zu verschließen,
3.
auf dem Wahlbriefumschlag den Namen und die Anschrift zu vermerken und diesen an den Wahlvorstand zurückzusenden.
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig abgesandt werden.
Weitere Inhalte
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2023 - 13 B 296/22
  • LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2024 - L 3 AS 207/23
  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer München, Entscheidung vom 10.08.2023 - UPC _CFI_15/23
  • BGH, Urteil vom 10.02.2026 - XIII ZR 6/24
  • § 23 LuftSiSchulV - Rezertifizierung der Ausbilder
  • § 13 BLG
  • § 10 PrüfV - Erleichterungen bei der Bewertung
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