(1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beizufügen sind, müssen auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf in § 1a genannte Schutzgüter haben werden.
(2) Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4 von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens nicht abgesehen werden. Wäre nach § 4 Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwendungen mündlich zu erörtern; hat die Genehmigungsbehörde entschieden, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des Vorhabens abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf hinzuweisen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch die Angaben nach Absatz 1 auszulegen.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11948 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung - Drucksache 18/11499 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 19/24770 - Unterrichtung: Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes - Rückbau von Kernkraftwerken für das Berichtsjahr 2019Bundestag Drucksachen · 20. November 2020
- 3. 20/11911 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die achte Überprüfungskonferenz im März 2025 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 20. Juni 2024