(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.
(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
- 1.
- nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
- 2.
- nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,
- 3.
- nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 14/8771 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (2. SprengÄndG)Bundestag Drucksachen · 11. April 2002
- 2. 14/9048 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8771- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (2. SprengÄndG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2002
- 3. 16/13423 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/12597- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/12663- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Ulrich Maurer, Bodo Ramelow und der Fraktion DIE LINKE. -16/12395- Keine Schusswaffen in Privathaushalten - Änderung des Waffenrechts 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/12477- Abrüstung in Privatwohnungen - Maßnahmen gegen WaffenmissbrauchBundestag Drucksachen · 17. Juni 2009
- 4. 16/12597 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des SprengstoffgesetzesBundestag Drucksachen · 8. April 2009