(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
- 1.
- der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
- 2.
- der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/16457 - Antrag: Kommunen eine rechtssichere Entscheidung über Silvesterfeuerwerke ermöglichenBundestag Drucksachen · 13. Januar 2020
- 2. 19/25385 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/25385 - Kommunen eine rechtssichere Entscheidung über Silvesterfeuerwerke ermöglichenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2020