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26. Juli 2023
26. Juli 2023
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30. Juni 2026
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25. September 2026
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30. September 2026
30. September 2026
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag bestehend aus einem prozentualen relativen Vergütungsanteil (relativer Anteil) in Höhe von 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises, einem festen Vergütungsanteil (Fixum) in Höhe von 9 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a Satz 1 oder Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist je Austausch ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
(1b) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zu dem letzten Tag des Quartals, das das Bundesministerium für Gesundheit nach § 20c Absatz 3 Satz 3 des Apothekengesetzes bekanntzugeben hat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nicht zu erheben.
(2) Der relative Anteil ist zu erheben
- 1.
- außer in den Fällen von Nummer 2 auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
- 2.
- bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer.
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
| bis 1,22 Euro | 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent), | |
| von 1,35 Euro | bis 3,88 Euro | 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent), |
| von 4,23 Euro | bis 7,30 Euro | 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent), |
| von 8,68 Euro | bis 12,14 Euro | 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent), |
| von 13,56 Euro | bis 19,42 Euro | 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent), |
| von 22,58 Euro | bis 29,14 Euro | 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent), |
| von 35,95 Euro | bis 543,91 Euro | 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent), |
| ab 543,92 Euro | 8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro. |
(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
| von 1,23 Euro bis 1,34 Euro | 0,83 Euro, |
| von 3,89 Euro bis 4,22 Euro | 2,41 Euro, |
| von 7,31 Euro bis 8,67 Euro | 4,16 Euro, |
| von 12,15 Euro bis 13,55 Euro | 5,83 Euro, |
| von 19,43 Euro bis 22,57 Euro | 8,35 Euro, |
| von 29,15 Euro bis 35,94 Euro | 10,78 Euro. |
(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Wird statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung mit einer größeren als der verschriebenen Packungsgröße abgegeben, hat die Apotheke die Packungsgröße abzurechnen, die der verschriebenen Packungsgröße entspricht.
(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.
Fachbeiträge • 40
- 1. BGH: Rabatte und Zugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten sind verbotenEingeschränkter ZugriffArno Lampmann · www.lhr-law.de · 10. September 2010
- 2. Preisbindung für ArzneimittelEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 2. September 2015
- 3. Gutschein bei preisgebundenen ArzneimittelnEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 23. Mai 2015
- 4. Rabatte und Skonti bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubtEingeschränkter ZugriffMagnus · www.goldberg.de · 11. Oktober 2017
- 5. Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im pharmazeutischen Großhandel bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an ApothekenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 5. Oktober 2017
- 6. BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige ArzneimittelEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 28. November 2024
- 7. BGH erklärt Rabatte und Zugaben auf verschreibungspflichtige Arzneimittel für unzulässig und legt die Frage der Anwendbarkeit der AMPreisV auf EU-ausländische Apotheken dem gemeinsamen Senat vorEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 9. September 2010
- 8. Sächsisches Landessozialgericht: Eine niederländische Versandapotheke hat Anspruch auf Erstattung des Herstellerabgabepreises gem Paragraph 130a Abs. 1 SGB VEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 15. Juli 2008
Öffentliche Quellen • 13
- 1. 19/3300 - Unterrichtung: Zweiundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2018Bundestag Drucksachen · 10. Juli 2018
- 2. 19/21732 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-ApothekenBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 3. 19/23775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/21732 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken b) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/8277 - Flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln sichern und ausbauen, Wettbewerb stärken - Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten, Zustellung durch Boten zukünftig nicht nur im Einzelfall erlauben c) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22194 - Apotheken - Botendienste sichern und ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/18931 - Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln gewährleisten - Produktion in Europa stärken e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/9462 - Gute und wohnortnahe Arzneimittelversorgung erhalten - Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln verbieten f) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/9699 - Sicherung einer patientennahen und bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung durch ApothekenBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2020
- 4. 20/1909 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1331 - Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/1014 - Bonuszahlung für Leistung der Medizinischen Fachangestellten, Zahnmedizinischen Fachangestellten sowie Beschäftigter im Rettungswesen in der Corona-Pandemie - Nachhaltige Stärkung des Berufsbilds der Medizinischen Fachangestellten jetzt voranbringenBundestag Drucksachen · 18. Mai 2022
- 5. 20/7397 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6871 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG) b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/5216 - Beschaffungsgipfel jetzt einberufen - Versorgungssicherheit für Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln gewährleisten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5813 - Tagessatzunabhängige Vergütung der Medikamentenkosten - Neuregelung der Finanzierung der Rehabilitation d) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/6899 - Engpässe bei Arzneimitteln wirksam bekämpfenBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023
- 6. 20/8347 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. September 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. September 2023
- 7. 20/10170 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Januar 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Januar 2024
- 8. 20/6871 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG)Bundestag Drucksachen · 17. Mai 2023