(1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.
(2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein Betrag von 25 vom Hundert hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10 vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen sind.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 10/6287 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht sowie über die Lage der Sinti, Roma und verwandter GruppenBundestag Drucksachen · 31. Oktober 1986
- 2. 12/7638 - Änderungsantrag: zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 12/4887 und 12/7588 - Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EAGL)Bundestag Drucksachen · 20. Mai 1994
- 3. 12/7588 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 12/4887, 12/5108, 12/5190 Nr. 1.2 - Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Rolf Schwanitz, Angelika Barbe, Holger Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 12/6066 - Beseitigung der Investitionshemmnisse im eigentumsrechtlichen Bereich der neuen Bundesländer und Sicherung des RechtsfriedensBundestag Drucksachen · 18. Mai 1994