(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften sind Ansprüche nach § 13 von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959 bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt eingegangen sein.
(3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den Anspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen Zentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage vor der Restitutionskammer eines unzuständigen Landgerichts geltend gemacht hat.
(4) Auf das Verfahren bei der Anmeldung und das weitere Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d) Anwendung.
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 13/8371 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer, Maritta Böttcher, Dr. Ludwig Elm, weiterer Abgeordneter und der Gruppe der PDS - Drucksache 13/5803 - Gesetz zur Änderung des BundesrückerstattungsgesetzesBundestag Drucksachen · 7. August 1997