Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 24. August 2015 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 6. Mai 2026 |
Versionen des Textes
- Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
- § 1
(1) Dieses Gesetz findet auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen
- 1.
- das ehemalige Land Preußen,
- 2.
- das Unternehmen Reichsautobahnen,
- 3.
- die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), deren Gliederungen, deren angeschlossene Verbände und die sonstigen aufgelösten NS-Einrichtungen,
- 4.
- die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und den Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren.
- § 2
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind Ansprüche, die nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes Rückerstattungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zustehen und auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichtet sind.