(1) Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)
- 1.
- koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;
- 2.
- beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;
- 3.
- koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen;
- 4.
- steuert Projekte und Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;
- 5.
- übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
(2) Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
- 1.
- der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,
- 2.
- jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes.
(3) Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
(5) Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
(7) Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.
(8) Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/9737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Ersten IT-ÄnderungsstaatsvertragBundestag Drucksachen · 29. April 2019
- 2. 20/1000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)Bundestag Drucksachen · 18. März 2022
- 3. 20/7800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)Bundestag Drucksachen · 18. August 2023
- 4. 20/11315 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des HochbaustatiskgesetzesBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 5. 20/12400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 16. August 2024
- 6. 20/11851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten IT-ÄnderungsstaatsvertragBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 7. 21/600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)Bundestag Drucksachen · 15. August 2025
- 8. 21/7300 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027)Bundestag Drucksachen · 14. August 2026