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6. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Vom Zivildienst sind befreit
- 1.
- ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
- Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
- hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
- schwerbehinderte Menschen,
- 5.
- Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
- 1.
- deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
- 2.
- deren zwei Geschwister
- a)
- Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,
- b)
- Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer,
- c)
- Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,
- d)
- Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes,
- e)
- einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1,
- f)
- einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,
- g)
- ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,
- h)
- Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
- 3.
- die
- a)
- verheiratet sind,
- b)
- eingetragene Lebenspartner sind oder
- c)
- die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.