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6. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
Fachbeiträge • 1
- 1. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022