(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:
- 1.
- Wasser,
- 2.
- wässrige Salzlösungen,
- 3.
- Salzlake,
- 4.
- Genusssäure in wässriger Lösung,
- 5.
- Essig,
- 6.
- wässrige Zuckerlösungen,
- 7.
- wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie
- 8.
- Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
- 1.
- Bestandteil in Mischungen,
- 2.
- gefroren oder
- 3.
- tiefgefroren
Fachbeiträge • 3
- 1. Teure Pflichtangabe übersehen: fehlendes Abtropfgewicht und "Zero-Sugar"-WerbungEingeschränkter ZugriffJan Lennart Müller · www.it-recht-kanzlei.de · 25. März 2026
- 2. Abmahnung: Falscher Bezugspunkt bei Grundpreisangabe (hier: Abtropfgewicht)Eingeschränkter ZugriffJan Lennart Müller · www.it-recht-kanzlei.de · 11. Oktober 2024
- 3. Abmahnung: Fehlende Angabe des AbtropfgewichtsEingeschränkter ZugriffJan Lennart Müller · www.it-recht-kanzlei.de · 13. September 2024