(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien,
- 2.
- Allgemeine und pharmazeutische Chemie,
- 3.
- Galenik,
- 4.
- Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer als das arithmetische Mittel die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Anschließend bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsfach aus dem berechneten Zahlenwert jeweils unter Berücksichtigung der in Zahlenwerten ausgedrückten Vornote nach § 15b den berechneten Zahlenwert für die Prüfungsnote nach § 15c. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a für den jeweiligen schriftlichen Teil der Prüfung zuzuordnen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/13961 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 2. 19/14088 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) - Drucksache 19/13691 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019