(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden Pflegesätze werden zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhausträger und
- 1.
- Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
- 2.
- Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume getroffen werden. Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die für die Vereinbarung der Budgets und Pflegesätze erforderlichen Unterlagen über Leistungen sowie die Kosten der nicht durch pauschalierte Pflegesätze erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten vereinbaren die Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 17b, sofern nicht das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung eine krankenhausindividuelle Vereinbarung vorsehen, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach Absatz 2.
(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich oder elektronisch zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.
(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 49
- 1. Pflegesatzrecht und SchiedsstellenverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.quaas-partner.de · 26. April 2023
- 2. Ausbildungsvergütung (angemessene) durch AusbildungsträgerEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Dezember 2012
- 3. Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - KrankenpflegeEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 9. Dezember 2012
- 4. Kabinettentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)Eingeschränkter Zugriffwww.pkv.de · 13. September 2024
- 5. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein KrankenhausversorgungsverbesserungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.pkv.de · 29. April 2024
- 6. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein KrankenhauspflegeentlastungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.pkv.de · 18. August 2022
- 7. Budgetverhandlungen eines KrankenhausträgersEingeschränkter Zugriffwww.curacon.de · 24. April 2026
- 8. Erklärung LandesbasisfallwertEingeschränkter Zugriffwww.vdek.com · 19. Juni 2025
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 19/4453 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 2. 19/6337 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2018
- 3. 19/13397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 4. 19/22126 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG)Bundestag Drucksachen · 8. September 2020
- 5. 19/18793 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG)Bundestag Drucksachen · 27. April 2020
- 6. 19/22609 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/22126 - Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Jörg Schneider, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/17754 - Abschaffung des DRG-Systems im Krankenhaus und Einführung des Prospektiv-Regionalen-Pauschalensystems - PRP-System c) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22185 - Krankenhäuser in der Fläche erhalten - Wirtschaftliche Basis sichern, Bundesländer angemessen beteiligenBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 7. 20/4708 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3876, 20/4232 - Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/2586 - Versorgungssicherheit von Intensivpatienten verbessern, Intensivpflege in Deutschland stärken und zukunftssicher machen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Ates Gürpinar, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/1731 - Koalitionsvertrag umsetzen - Pflegepersonalregelung 2.0 einführenBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 8. 20/3876 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022