(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht und der Wert des Beschwerdegegenstandes 5.000 Euro übersteigt. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung bei dem Oberlandesgericht einzulegen. § 18 Abs. 3 gilt sinngemäß; zuständig für danach zu treffenden Feststellungen ist die Sonderungsbehörde.
(3) Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Will das Oberlandesgericht von einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vor. Dieser entscheidet in diesen Fällen an Stelle des Oberlandesgerichts.
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 14/3195 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/2658, 14/2920- Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf EuroBundestag Drucksachen · 12. April 2000
- 2. 14/4722 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ZivilprozessesBundestag Drucksachen · 24. November 2000
- 3. 14/2658 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf EuroBundestag Drucksachen · 9. Februar 2000
- 4. 14/3750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz ZPO-RG)Bundestag Drucksachen · 4. Juli 2000
- 5. 14/6036 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4722- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Zivilprozesses b) zu dem GE der Abgeordneten Hartenbach, Bachmaier, Brinkmann, SPD Abg Beck, Ströbele, Müller, Schlauch, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14//3750- Entwurf GE zur Reform des Zivil. (Zivilprozessreformgesetz - ZPO_RG) c) zu GE Abg. Geis, Pofalla, Rüttgers CDU/CSU Entwurf eines GE zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen GerichsbarkeitBundestag Drucksachen · 15. Mai 2001