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24. März 2023
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16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Informationstechnik - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
- 2.
- die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
- 3.
- an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung - über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
- 1.
- die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
- 2.
- die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
- 3.
- an einem Auswahlverfahren nach § 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.